Prüfungen
Studienleistungen
Studienleistungen sind von der Lehrenden/ dem Lehrenden zu Beginn einer Lehrveranstaltung zu definierende Leistungen, die nicht benotet werden und die die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nachweisen. (siehe PO Zusatzstudiengang Religionspädagogik §6 Abs. 2)
Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen sind benotete Leistungsnachweise. Sie können erbracht werden durch:
- Klausur über Inhalte einer Lehrveranstaltung
- Schriftliche Hausarbeit
- Referat mit schriftlicher Gliederung, insbesondere Thesenpapier
- Fachgespräch
- Arbeitsfeldstudie
- Didaktische Planung, Durchführung und Auswertung eines
gemeindepädagogischen/ religionspädagogischen Angebots in der Praxis
(vgl. PO §6 Abs. 3)
Fachprüfungsleistungen
Fachprüfungsleistungen sind benotete Leistungsnachweise.
Sie werden als mündliche Prüfung (30 Minuten Dauer) zur Erlangung des gemeindepädagogischen Zertifikats am Ende des Grundlagenstudiums erbracht. (vgl. PO §6 Abs. 4)
Für den erfolgreichen Abschluss des Grundlagenstudiums (gemeindepädagogisches Zertifikat)
sind folgende Voraussetzungen (Leistungen) zu erfüllen:
- In jeder Lehrveranstaltung ist eine unbenotete Studienleistung zu erbringen,
wenn nicht Prüfungsvorleistungen erbracht werden.
Die 26 SWS Belegpflicht verteilen sich auf 13 Lehrveranstaltungen.
- Vier benotete Prüfungsvorleistungen.
- Eine Fachprüfungsleistung am Ende des Grundlagenstudiums.
- Mindestens 160 Stunden Praktikum in einem gemeindepädagogischen oder anderen kirchlichen Arbeitsfeld.
Die vier Prüfungsvorleistungen sind in folgenden Studienbereichen zu erbringen:
- zwei benotete Prüfungsvorleistungen im Studienbereich 1,
- zwei benotete Prüfungsvorleistungen in den Studienbereichen 2, 3, 4 und 5
(vgl. PO §6 Abs. 6)
Fachprüfung
Das Grundlagenstudium schließt ab mit einer mündlichen Fachprüfung (30 Minuten).
Die Studentinnen/Studenten wählen dazu zwischen den Studienbereichen 2 oder 3.
Das Bestehen der Prüfung wird durch das benotete gemeindepädagogische Zertifikat
bescheinigt.
Praktikum
Berufstätige Studierende, die in gemeindepädagogischen oder vergleichbaren
Arbeitsfeldern tätig sind,
können die Anerkennung ihrer Tätigkeit als gemeindepädagogisches Praktikum
beim Prüfungsausschuss beantragen. (vgl. PO §7 Abs. 3)
Das Grundlagenstudium eröffnet die Möglichkeit zum Masterstudiengang Relegionspädagogik.
Nähere Informationen zum Masterstudiengang Religionspädagogik
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